Dossier

Gentechnik-Recht in EU und Deutschland

Gesetze, Prozedere, Verbote

Im Allgemeinen wird auf europäischer Ebene über Gentechnik-Themen (z.B. Risikobewertung, Genehmigungen und Verbote) entschieden. Beteiligt sind die EU-Kommission, das Parlament und immer auch die Regierungen der Mitgliedstaaten. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf nationaler Ebene, in Deutschland teils auch auf Bundesländerebene: Kontrollen von Importen und Saatgut auf Gentechnik-Spuren, die Überwachung von Forschungsvorhaben, der Schutz von Naturgebieten, etc.

"Angesichts einer hochkontroversen gesellschaftlichen Diskussion (...) und eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft (...) trifft den Gesetzgeber auf diesem Gebiet eine besondere Sorgfaltspflicht."

Bundesverfassungsgericht, Urteil November 2010

Gesetzliche Lage

Die Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen ist in der EU und in Deutschland prinzipiell möglich. Das betrifft sowohl den Anbau von Gentechnik-Pflanzen als auch den Import solcher Produkte als Lebens- und Futtermittel (und auch die Verwendung von genmanipulierten Tieren als Versuchsobjekt).

Derzeit (Stand Juni 2015) darf in der EU nur eine gentechnisch veränderte Pflanze (Mais MON810, Monsanto) angebaut werden. In Deutschland gilt für diesen Mais ein Verbot. Die Anbaugenehmigung der BASF-Kartoffel "Amflora" wurde 2013 vom Gericht der EU kassiert. Zahlen zum Anbau in der EU und Deutschland...

Dokumente

Europäische Union

Deutschland

  • Gentechnik-Gesetz (GenTG): "das grundlegende nationale Gesetz im Bereich der Gentechnik. Es bezweckt, sowohl vor den Gefahren der Gentechnik zu schützen als auch deren Erforschung und Nutzung zu ermöglichen. Es regelt im Wesentlichen das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen etwa in Laboren und die zeitlich und räumlich begrenzte Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen." (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

  • Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GenTPflEV): Regeln für Landwirte, die Gentechnik-Pflanzen anbauen wollen.

Weltweit

  • Cartagena-Protokoll: Als Teil des UN-Biodiversitätsabkommens soll das Protokoll völkerrechtlich festlegen, wie der Handel mit Gentechnik-Organismen reguliert wird. "So soll sichergestellt werden, dass sich aus dem Import von GVO keine nachteiligen Auswirkungen für die biologische Vielfalt oder die menschliche Gesundheit ergeben" (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)

Zulassung von Gentechnik-Organismen

Vor einer kommerziellen Nutzung von Gentechnik-Pflanzen ist eine Zulassung nötig. Diese wird auf EU-Ebene ausgesprochen und gilt in der gesamten Union (nationale Ausnahmen sind möglich). Die Entscheidung wird von Vertretern der Regierungen getroffen - für Deutschland meist Beamte des Landwirtschaftsministeriums oder seiner Unterbehörden. Sie stimmen in Ständigen Ausschüssen ab.

Für eine gültige Entscheidung, z.B. für den Anbau einer neuen Gentech-Maissorte, ist eine qualifizierte Mehrheit nötig, d.h. eine Kombination aus Mehrheit der Mitgliedstaaten + Mehrheit der Stimmen (die Anzahl der Stimmen ist von der Bevölkerungsgröße eines Landes abhängig). Bislang endeten diese Abstimmungen im Gentechnik-Bereich meist in einem Patt. Dann hat die EU-Kommission das letzte Wort und kann die Genehmigung gewähren.

Vor der Abstimmung über eine Zulassung muss eine Risikobewertung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde, die European Food Safety Authority (EFSA), steht immer wieder in der Kritik, zu industrie-nahe Experten zu Rate zu ziehen.

Zulassungsverfahren

Welche Pflanzen sind zugelassen?

Zum Anbau ist in der EU derzeit (Stand Juni 2015) nur eine Gentechnik-Pflanze (Mais MON810, Monsanto) zugelassen. Zahlreiche Pflanzen dürfen als Lebens- und Futtermittel importiert werden, angebaut werden sie z.B. in den USA, Brasilien und Argentinien.

Erläuterung Zulassungsverfahren

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Verbote

Verbot zum Schutz vor Gesundheits- und Umweltrisiken

Bevor eine Gentechnik-Pflanze zum Anbau in der EU zugelassen wird, muss eine Risikobewertung durchgeführt werden. Häufig wird das Verfahren aber als oberflächlich und industrie-nah kritisiert. Die Mitgliedstaaten der EU können, wenn sie selbst wissenschaftliche Hinweise auf Risiken für Mensch oder Umwelt vorliegen haben, eine "Schutzklausel" (Artikel 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG) ziehen - und damit den Anbau einer in der EU erlaubten Gentechnik-Sorte verhindern: "Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat (...) berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein GVO (...) eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so kann er den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten."

Deutschland hat 2009 über diese Schutzklausel den Anbau des in der EU erlaubten Monsanto-Mais MON810 untersagt. Dieser produziert aufgrund eingebauter Bakteriengene ein Insektizid. Auch Österreich, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Bulgarien, Polen und Italien haben MON810 verboten. Den Anbau der mittlerweile EU-weit nicht mehr zugelassenen BASF-Kartoffel "Amflora" hatten Österreich, Luxemburg, Ungarn und Polen untersagt.

Die EU-Behörde EFSA betrachtet solche Verbote, für die wissenschaftliche Hinweise auf Risiken vorgelegt werden müssen, als Angriff auf ihre Domäne: die Risikobewertung. Mitgliedstaaten, die diesen Weg einschlagen, müssen daher mit einem Rechtsstreit mit der EU-Kommission rechnen.

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Opt-Out

Mit einem neuen Ausstiegsmechanismus wollte die EU-Kommission festgefahrene Gentechnik-Prozesse wieder in Gang bringen. Einige Hersteller warten seit Jahren auf die Zulassung ihrer genmanipulierten Pflanzen - der US-Konzern Dupont-Pioneer klagte erfolgreich. Das Opt-Out ("nicht mitmachen", "aussteigen"), das nach jahrelangem Streit Anfang 2015 beschlossen wurde, soll es einzelnen Mitgliedstaaten gestatten, a) den Anbau von Gentechnik-Sorten zu verbieten, auch wenn diese in der EU erlaubt sind oder b) sich mit den Herstellern auf freiwilligen Anbauverzicht zu einigen.

zu a) Dafür müssen die Mitgliedstaaten Gründe anführen, die aber nichts mit Gesundheits- und Umweltrisiken zu tun haben dürfen (dafür gibt es die erwähnte Schutzklausel). Möglich sind beispielsweise umweltpolitische Ziele (z.B. Schutz der Biodiversität vor Insektiziden, die die Gentechnik-Pflanzen selbst produzieren), agrarpolitische Ziele (z.B. Verringerung des allgemeinen Pestizideinsatzes) oder sozio-ökonomische Ziele (z.B. Förderung kleinbäuerlicher Strukturen oder der ökologischen Landwirtschaft). Die Regierungen können sich aber auch auf die "Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen" oder die "öffentliche Ordnung" berufen (letztere allerdings nur in Kombination mit anderen Argumenten).

Um das Opt-Out in deutsches Recht umzusetzen, muss das Gentechnikgesetz ergänzt werden. Nachdem ein entsprechender Gesetzentwurf im Mai 2017 im Bundestag scheiterte, muss nach der Wahl im September nun die nächste Bundesregierung eine Lösung finden. 

 

zu b) die Regierungen beantragen, dass die Hersteller auf die Anbaugenehmigung in ihrem Land verzichten. Die Korrespondenz wird von der EU-Kommission übernommen. Viele Mitgliedstaaten haben sich für diesen Weg entschieden, da bei einer Einigung aus ihrer Sicht ein aufwendiger Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang vermieden werden kann. Auch Deutschland hat für sechs Gentechnik-Maissorten zugesichert bekommen, dass auf Anbau im Land verzichtet wird.

 

Gesetzliche Grundlage: Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ganzer Text auf deutsch)

 

Pachtverträge

Eigentümer

Wer Ackerland besitzt und dies an Landwirte verpachtet, kann darauf bestehen, dass gentechnisch verändertes Saatgut nicht ausgesät wird. So kamen Rechtsanwälte in einem Gutachten bereits 2005 zu dem Schluss: "Der Pächter ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet (§ 586 Abs. 1 BGB). Er darf insbesondere keine Änderungen der bisherigen Nutzung der Pachtsache vornehmen, die für den Verpächter über das Ende der Pachtzeit hinaus noch nachteilig sein können. Wegen einer nicht auszuschließenden Mithaftung des Verpächters ist der Anbau von GVO für diesen  bereits während der noch andauernden Pachtzeit ein unzumutbares Risiko. Dieses Risiko ist zur Zeit auch nicht versicherbar (DBV S. 103). Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen dürfte danach ohne Erlaubnis des Verpächters nicht zulässig sein (§ 590 Abs. 1 BGB)." Rechtsgutachten als pdf

Hier finden Sie einen Musterbrief als Ergänzung zu einem bestehenden Pachtvertrag, um den Pächter zu informieren, dass Gentechnik unerwünscht ist (Quelle: Netzwerk gentechnikfreie Landwirtschaft).

 

Kommunen

Gemeinden verfügen oft über eigenes Ackerland, das sie an Landwirte verpachten. Über die Verträge haben zahlreiche Kommunen bereits den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen untersagt. Dazu fügen sie in den Pachtvertrag beispielsweise folgenden Passus ein: „Auf städtischen/ kommunalen Grundstücken dürfen kein gentechnisch verändertes Saatgut und keine gentechnisch veränderten Pflanzen verwendet werden.“

 

Kirchen

Auch den Kirchen gehört in Deutschland viel Ackerland. Über die Pachtverträge haben viele evangelische Kirchen den Landwirten den Anbau von Gentechnik-Pflanzen untersagt. Doch auch einige katholische Bistümer, beispielsweise Münster oder die Erzbistümer Köln und München, stellen entsprechende Pachtverträge zur Verfügung.

Papst Franziskus äußerte sich in seiner Enzyklika 2015 differenziert. Die „unangemessene oder exzessive Anwendung“ der Gentechnik lehnte er ab und verwies auf "bedeutende Schwierigkeiten, die nicht relativiert werden dürfen".

Mehr zu den Positionen der Kirchen in Deutschland und international finden Sie hier.

 

Andere Staaten

Mehr zu Gentechnik-Moratorien und -Anbauverboten (z.B. Schweiz, Russland, Tasmanien) in unserem Anbaustatistik-Dossier.

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