Eine Mitarbeiterin der Firma Pivot Bio analysiert mit Mirkoorganismen kultivierten Mais. Foto: Pivot Bio

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EU-Entwurf: Schutz vor Gentech-Bakterien soll sinken

Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, dass Bakterien, die mit neuen gentechnischen Verfahren (NGT) verändert wurden, vereinfacht und beschleunigt in die Umwelt freigesetzt werden dürfen. Damit würden wesentliche Schutzstandards des geltenden Rechts ausgehebelt. In den USA werden solche Bakterien bereits auf den Äckern versprüht. Der entsprechende Entwurf für NGT-Pflanzen, der im europäischen Gesetzgebungsverfahren schon weiter fortgeschritten ist, wird am 28.1. in zwei Parlamentsausschüssen behandelt werden.

Ein Beispiel dafür ist das Bodenbakterium Klebsiella variicola. Es kann für seinen Stoffwechsel Stickstoff aus der Luft fixieren. Die US-Firma Pivot Bio hat das Bakterium gentechnisch so verändert, dass es einen Teil dieses Stickstoffs als Ammonium an Pflanzen abgibt. Sie vermarktet es als Zusatz, der helfen soll, Kunstdünger einzusparen. Da Pivot Bio keine Fremdgene eingefügt, sondern nur ein Gen im Erbgut des Bakteriums stillgelegt hat, gilt das Produkt in den USA und in Brasilien als gentechnikfrei. Es darf dort deshalb ohne Risikoprüfung und Zulassung auf dem Acker ausgebracht werden.

In der EU hingegen gilt die Freisetzungsrichtlinie 2001/18, wenn gentechnisch veränderte Mikroorganismen (GMM) in die Umwelt freigesetzt werden sollen. Das bedeutet: Ihr Risiko muss geprüft werden, die Zulassung ist befristet, die freigesetzten Organismen müssen überwacht und gekennzeichnet werden. Das sind die gleichen Regeln, die auch für gentechnisch veränderte Pflanzen und Tiere gelten. Bisher sah die EU-Kommission darin kein Problem. Da Mikroorganismen untereinander ihr Erbgut austauschen und sie nicht rückholbar sind, wenn Probleme auftauchen, galt es als zu riskant, GMM in die Umwelt freizusetzen. Deshalb wurden gentechnisch veränderte Bakterien, Pilze, Hefen und Algen bislang nur in geschlossenen Systemen eingesetzt. Gemeint sind damit Fermenter, in denen die GMM Enzyme oder Vitamine produzieren - ohne dass sie dabei in die Umwelt gelangen.

Die neuen gentechnischen Verfahren (NGT) ermöglichen gezielte Eingriffe in das Erbgut von Mikroorganismen und damit Anwendungen, die bisher nicht möglich waren. Die EU-Kommission nennt in der Begründung zu ihrem Gesetzesvorschlag mögliche Beispiele für GMM in der Landwirtschaft: Sie könnten als Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die Bodenfruchtbarkeit verbessern, Lebensmittel haltbar machen oder als Sensoren in der Verpackung vor verdorbenen Lebensmitteln warnen. Auch könnten GMM im Darm von Wiederkäuern deren Methanausstoß verringern.

Doch sind solche GMM auf dem Acker nicht harmlos, nur weil sie unsichtbar klein sind. So gibt es bei den Klebsiella-Bakterien, die Pivot Bio verwendet, auch hochinfektiöse Krankheitserreger wie Klebsiella pneomonia. Die brasilianische Gentechnikbehörde CTN warnte deshalb, dass das von Pivot Bio verwendete Bakterium Klebsiella variicola „ein nicht zu vernachlässigendes Risiko der Übertragung aus der Umwelt und von Pflanzen auf Menschen und Tiere aufweist, weshalb bei künftigen Bewertungen seiner kommerziellen Anwendung Vorsicht geboten ist“. Expert:innen des österreichischen Umweltbundesamtes und des deutschen Bundesamtes für Naturschutz verwiesen in einer im März 2025 veröffentlichten Studie auf das Risiko des horizontalen Gentransfers, also der Weitergabe des veränderten Erbguts an andere Bodenbakterien. Möglich seien auch unerwünschte Nebenwirkungen bei anderen Pflanzen oder Veränderung der Mikrobengemeinschaft im Boden. „Unsere Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Abschätzung der Umweltrisiken von GMM eine größere Herausforderung darstellt als bei gv-Pflanzen“, lautet das Fazit der Studie.

In die Freisetzungsrichtlinie will die EU-Kommission einen Abschnitt einbauen (Artikel 24 a bis 24g), der speziell für GMM gilt. Demnach soll die Kommission festlegen können, welche Unterlagen und Nachweise für das Zulassungsverfahren erforderlich sind. Damit kann sie die bestehenden Anforderungen reduzieren. Eine einmal erteilte Zulassung soll unbefristet gelten. Auf eine Nachweismethode für einen GMM kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller nachvollziehbar begründet, dass er nicht nachweisbar sei. Das Europäische Netzwerk staatlicher Gentechniklabore (ENGL) hat vergangenes Jahr in einem Bericht darauf hingewiesen, dass Nachweise grundsätzlich möglich, bei sehr kleinen Änderungen aber herausfordernd seien. Der Bericht betont auch, es sei sehr wichtig, dass Hersteller Referenzmaterial zur Verfügung stellten. Zusätzlich zu diesen Änderungen, die für alle GMM gelten, will die EU-Kommission noch die Kategorie von GMM mit niedrigem Risiko (low risk) einführen. Für diese low-risk GMM kann die Kommission die Anforderungen an einzureichende Unterlagen und an die Risikobewertung „entsprechend der Eigenschaften“ des GMM selbst festlegen. Auf die nachträgliche Überwachung kann verzichtet werden, wenn der Antragsteller dies wünscht.

Um in die Kategorie „niedriges Risiko“ zu kommen, muss ein GMM drei Anforderungen erfüllen: Er muss molekular und taxonomisch, also seine jeweilige Art betreffend, gut beschrieben sein. Er darf keine bedenklichen Gene enthalten, die natürlicherweise im Elternorganismus nicht vorkommen, insbesondere keine erworbenen Antibiotikaresistenzgene. Und er muss drittens zu einer Art gehören, die den QPS-Status hat. Das Kürzel steht für Qualified Presumption of Safety; das heißt in etwa „mit guter Begründung vermutlich sicher“. Verliehen wird dieser Status von der EU-Lebensmittelbehörde EFSA, die ihn so definiert: „Dieser Ansatz basiert auf einer umfassenden und wiederholten Auswertung der wissenschaftlichen Literatur sowie dem Fehlen gemeldeter Gefahren oder Risiken.“

Allerdings würden einige Risikoaspekte vom QPS-Standard nicht abgedeckt, schreibt die EFSA. Dazu zählen Risiken, die mit der Handhabung des Produkts verbunden sind, also wenn es mit der Haut in Kontakt kommt oder versehentlich eingeatmet oder verschluckt wird. Nicht berücksichtigt wird bei QPS, ob das GMM oder Teile davon potentiell allergisch sind. Auch würden die Umweltrisiken von GMM, die als Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, nicht untersucht. In der aktuellen QPS-Liste sind knapp 120 Stämme von Bakterien, Algen und Hefen als sicher aufgeführt. Das zeigt, dass sehr viele GMM in die Kategorie „niedriges Risiko“ fallen dürften. Für ein Dutzend Stämme hat die EFSA den QPS-Status explizit abgelehnt, darunter etwa das Darmbakterium Escherichia coli. Oder das lungenschädigende Bakterium Klebsiella pneumonia.

Der von Pivot verwendete Stamm Klebsiella variicola hat bisher keinen QPS-Status. Allerdings hatte die EFSA in einer Studie vom Juli 2024 diesen Stamm als Fallbeispiel genauer betrachtet und kam zu dem Schluss, der Wissensstand belege die Sicherheit des Stickstoff fixierenden Bakteriums in Getreidekulturen. Die Übertragung in die Lebens- und Futtermittelkette könne vernachlässigt werden. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, dass Klebsiella variicola den QPS-Status bekommt und – wenn der Vorschlag Gesetz wird – unter stark vereinfachten Anforderungen vermarktet werden dürfte.

Wie stark vereinfacht die Anforderungen sein würden, ist noch offen. Denn der Vorschlag selbst enthält keine Details, etwa zu erforderlichen Unterlagen oder Grundsätzen für eine eingeschränkte Risikobewertung. Die will die EU-Kommission später in delegierten Rechtsakten nachliefern. Diese würden in Kraft treten, wenn weder Ministerrat noch Parlament innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben. Doch zuerst müssen die beiden Gremien sich in den kommenden Monaten grundsätzlich mit dem Vorschlag der Kommission auseinandersetzen und ihre Position dazu beschließen. Dabei wird die EU-Kommission auf schnelle Beratungen drängen. Denn für sie ist der Gesetzesvorschlag wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit der Gentechnikindustrie in der EU. Wegen der politischen Dringlichkeit könne zu dem GMM-Vorschlag keine Folgenabschätzung erarbeitet werden, schreibt die Kommission. Sie will stattdessen ein intern erstelltes Arbeitspapier mit einer Kosten-Nutzenrechnung vorlegen. Auch ohne eine ökologische Folgenabschätzung wähnt sich die Kommission jedoch sicher, dass ihr Vorhaben den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht beeinträchtige. Das betont sie in ihrem Gesetzesvorschlag an mehreren Stellen. [lf]

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