In den USA müssen Lebensmittel, die Zutaten aus klassischer Gentechnik enthalten, gekennzeichnet werden. Das beschloss der US-Kongress 2016. Zwei Jahre später, Ende 2018, legte das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) mit dem National Bioengineered Food Disclosure Standard die entsprechenden Kennzeichnungsregeln vor. Die Verbraucherorganisation Center for Food Safety (CFS, auf Deutsch: Zentrum für Lebensmittelsicherheit) klagte zusammen mit anderen Gruppierungen und Unternehmen gegen einzelne Regeln. Während ein Distriktgericht die Klage in Teilen zurückwies, gab das Berufungsgericht, der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, den Klagenden in den beiden wesentlichen Punkten recht.
Bisher sahen die USDA-Regeln vor, dass hoch verarbeitete Lebensmittel, in denen das gentechnisch veränderte Erbgut nicht mehr nachweisbar ist, auch nicht gekennzeichnet werden müssen. Laut CFS stehen die bisher nicht gekennzeichneten hoch verarbeiteten gv-Lebensmittel für 70 Prozent aller von den Herstellern eingesetzten gv-Zutaten. Das betrifft etwa Zucker aus gv-Zuckerrüben, Maissirup aus gv-Mais und Öl aus gv-Sojabohnen sowie alle Produkte, die solche Zutaten enthalten, etwa Limonaden. In der EU müssen solche Produkte als hergestellt aus gv-Pflanzen gekennzeichnet werden. Das haben die Klagenden nun auch für die USA erreicht. Das Berufungsgericht lehnte die USDA-Interpretation ab, dass „nicht nachweisbar“ gleichbedeutend sei mit „enthält keine“.
Ebenfalls Recht bekamen das CFS und seine Mitklagenden bei ihrem Einwand, dass allein ein QR-Code auf der Verpackung von gv-Lebensmitteln als Kennzeichnung nicht ausreiche. Diesen Code müssten Einkaufende mit ihrem Smartphone scannen, um zu den Produktinformationen zu gelangen. Das Berufungsgericht bestätigte die Argumentation der Klagenden, dass dies für zahlreiche Menschen eine zu hohe Hürde sei. Es verwies dabei auf eine Studie, die das Ministerium selbst erstellen ließ. Sie kam zu demselben Ergebnis, wurde aber vom Ministerium bei der Formulierung der Kennzeichnungsregeln nicht beachtet. Auch das Distriktgericht hatte den QR-Code für unzureichend gehalten, aber vom Ministerium keine Abhilfe verlangt.
Keinen Erfolg hatte CFS mit dem dritten Klagepunkt. Die Organisation hält den Begriff bioengineered, also biotechnologisch entwickelt, als Synonym für genetically modified, also gentechnisch verändert, für eine Irreführung der Verbraucher:innen. Das Berufungsgericht hingegen war der Meinung, dass das zugrundeliegende Gesetz die Wortwahl des Ministeriums zulasse.
Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts ändern sich die Kennzeichnungsregeln nicht sofort. Der Fall geht nun zurück an das Distriktgericht, das ihn entsprechend der Ausführungen des Berufungsgerichts neu verhandeln muss. Erst dann kommt es zu einem abschließenden Urteil, das vom Ministerium anschließend umgesetzt werden muss. Für George Kimbrell, den für rechtliche Themen zuständigen Direktor von CFS, ist die Entscheidung dennoch „ein Meilenstein für das Recht der Öffentlichkeit, zu wissen, was sie isst und ihren Familien zu essen gibt“. Mark Squire, Mitinhaber und Geschäftsführer des Unternehmens Good Earth Natural Foods, sagte: „Wir sind sehr erfreut, dass das Berufungsgericht die Mängel der Kennzeichnungsregelung anerkannt, sie für rechtswidrig erklärt und an die Behörde zurückverwiesen hat.“ Das Landwirtschaftsministerium selbst hatte sich nicht öffentlich zu dieser Entscheidung geäußert. [lf]