Mit der am 17. Juni verabschiedeten NGT-Verordnung hat die Europäische Union (EU) die meisten mit NGT hergestellten Pflanzen (die sogenannte Kategorie 1) aus dem Gentechnikrecht herausgenommen. Auch wenn sie weiterhin als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gelten, wird ihr Risiko nicht mehr geprüft, sie müssen weder zugelassen noch gekennzeichnet werden. Doch was ist mit den deutschen Vorschriften, mit denen die biologische und die gentechnikfrei arbeitende Landwirtschaft bisher vor GVO-Verunreinigungen geschützt werden konnten?
Damit diese Sektoren weiter unbeeinträchtigt wirtschaften können, legt das deutsche Gentechnikgesetz Mindestabstände zwischen Feldern mit und ohne GVO fest. Außerdem regelt es, wer haftet, wenn sich ungewollt GVO in angebaute Pflanzen einkreuzen oder die Ernte verunreinigen. Schließlich gibt es in Deutschland ein Standortregister, in dem jedes GVO-Feld eingetragen werden muss. Fallen diese sogenannten Koexistenzregeln weg oder gelten sie auch weiterhin? „Nach Rechtsüberzeugung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) und der Europäischen Kommission besteht mit Blick auf NGT-Pflanzen der Kategorie 1 kein Spielraum für nationale Koexistenzmaßnahmen“, teilte das BMLEH auf Anfrage mit. Es handele sich „bei der NGT-Verordnung um einen vollharmonisierenden Rechtsakt, der keine explizite Ermächtigung zugunsten der Mitgliedstaaten zum Erlass von Koexistenzmaßnahmen vorsieht“, argumentiert das Ministerium.
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Georg Buchholz von der Kanzlei GGSC brauchen die Mitgliedstaaten keine solche Ermächtigung. Er argumentiert in seinem Gutachten, dass Koexistenzregeln in den Bereich der geteilten Zuständigkeit für Landwirtschaft und Binnenmarkt fallen. Das heißt: Solange die EU etwas nicht abschließend geregelt hat, können die Mitgliedstaaten eigene Regelungen erlassen. Im Detail untersucht Buchholz, was die EU beim Thema Koexistenz genau festgeschrieben hat. Sein Ergebnis: „Weder die NGT-Verordnung noch sonstiges Unionsrecht enthalten eine abschließende Harmonisierung der Regelungen zum Schutz vor Einträgen von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und ihrer Erzeugnisse in die gentechnikfreie Produktion.“ Also können die Mitgliedstaaten solche Regelungen zur Koexistenz, wie Mindestabstände und Standortregister für NGT-Pflanzen selbst erlassen. Was im deutschen Gentechnikgesetz bereits steht, gelte fort, könne deshalb laut Gutachten direkt angewendet werden.
Gleiches gilt laut Buchholz auch für die Regelung zivilrechtlicher Abwehr- und Haftungsansprüche. Auch hier bleibe es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie – wie in Deutschland – eine Haftpflicht vorsehen für Schäden Dritter, die durch den Anbau oder die Nutzung einer NGT-Pflanze entstehen. Etwa wenn ein Biobauer seine Ernte nicht mehr verkaufen kann, weil sie mit NGT-Pflanzen verunreinigt ist. Das Gutachten verweist zudem auf einen Passus in der EU-Ökoverordnung, der (ganz unabhängig von der NGT-Verordnung) klarstellt, dass die Mitgliedstaaten „angemessene Maßnahmen ergreifen können“, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden, die in der ökologischen Landwirtschaft nicht zugelassen sind. Auch NGT-Pflanzen sind laut Gutachten solche Erzeugnisse, da sie in Biolebensmitteln nicht erlaubt sind.
Der Biodachverband BÖLW sieht die Bundesregierung in der Pflicht. „Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und Bundesumweltminister Carsten Schneider haben öffentlich immer wieder betont, dass auch künftig die Lebensmittelerzeugung ohne Gentechnik nicht behindert werden darf. Das gilt es jetzt durch konkrete Regelungen beziehungsweise deren konsequente Umsetzung abzusichern“, sagte die BÖLW-Vorstandsvorsitzende Tina Andres. Alexander Hissting, Geschäftsführer des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG), erinnerte Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer an seine Aussage bei der Konferenz „Non-GMO Summit“ im Mai, die gentechnikfreie konventionelle und ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft zu unterstützen. „Minister Rainer muss dafür sorgen, dass die Schutzregeln weiterhin für alle Arten von NGT angewendet werden – so wie es dem Gutachten zufolge nach aktueller Rechtslage geboten ist“, sagte Hissting. Da Rainers Ministerium bereits kundgetan hat, dass es keinen Spielraum für nationale Koexistenzmaßnahmen sieht, werden eines Tages vermutlich Gerichte entscheiden müssen, ob die bereits im Gentechnikgesetz verankerten Regeln auf NGT-Pflanzen anzuwenden sind. [lf]