Europäischer Gerichtshof bestätigt Opt out-Regelung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen den Anbau gentechnisch veränderter (gv) Pflanzen, die in der EU zugelassen sind, in ihrem Land verbieten. Diese sogenannte Opt out-Regelung sei weder unverhältnismäßig, noch behindere sie den freien Warenverkehr, entschied der Europäische Gerichtshof vergangene Woche. Italien durfte es also untersagen, auf seinem Gebiet den Gentechnik-Mais MON 810 zu säen. Pflanzen aus neuen gentechnischen Verfahren (NGT) könnte das Urteil bald nicht mehr betreffen. Denn die geplante europäische NGT-Verordnung sieht keine solche Ausstiegsklausel vor.

Die Opt out-Regelung kam 2015 in das europäische Gentechnikrecht. Sobald ein Zulassungsverfahren für den Anbau einer gv-Pflanze läuft, können Mitgliedstaaten seither mitteilen, dass sie den Anbau auf ihrem ganzen Territorium oder Teilen davon verbieten wollen. Wenn der Hersteller der gv-Pflanze damit einverstanden ist, müssen sie das nicht begründen. Widerspricht der Hersteller, muss der Mitgliedstaat seine Gründe nennen. Im ersten Jahr konnten die EU-Mitglieder diese Opt out-Regelung auch für gv-Pflanzen nutzen, die in der EU schon angebaut werden durften. Die einzige solche Pflanze war damals der Mais MON810 des US-Agrarriesen Monsanto. 17 Mitgliedstaaten und vier Regionen verbannten MON810 von ihren Äckern und sprachen sich gegen den Anbau von sieben gv-Pflanzen aus, die sich 2015 im Zulassungsverfahren befanden. Deren Hersteller zogen daraufhin die Zulassungsanträge komplett zurück. Monsanto (heute Bayer) akzeptierte, dass MON810 nur in den verbliebenen EU-Staaten wachsen durfte.

Auch Italien hatte damals von der Opt out-Regelung Gebrauch gemacht, was der Landwirt Giorgio Fidenato nicht akzeptieren wollte (der Infodienst Gentechnik berichtete). Er baute immer wieder MON810-Mais an, die Behörden ließen den Mais unterpflügen und verhängten Geldbußen in Höhe von insgesamt 50 000 Euro. Dagegen klagte der Landwirt – unter anderem mit dem Argument, die Opt out-Regelung sei rechtswidrig. Schließlich fragten zwei italienische Verwaltungsgerichte 2024 den Europäischen Gerichtshof (EuGH), was er davon halte. Dieser entschied, dass die Opt out-Regelung nicht gegen europäisches Recht verstößt und widersprach den Argumenten Fidenatos.

Die Regelung sei nicht unverhältnismäßig, stellten die Richter fest. Bei komplexen Themen wie der Gentechnik habe der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Um gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, müsse eine Regelung deshalb „offensichtlich ungeeignet“ sein, die anvisierten Ziele zu erreichen. Auch verstoße ein Anbauverbot nicht gegen den freien Warenverkehr, „da es weder die Unternehmen daran hindert, Erzeugnisse einzuführen, die diesen GVO enthalten, noch die Verbraucher daran hindert, diese zu kaufen“, teilte das Gericht mit. Es sah im Opt out auch keine diskriminierende Ungleichbehandlung zwischen Landwirten aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die nun höchstrichterlich bestätigte, geltende Opt out-Regelung ist mit dem Zulassungsverfahren für gv-Pflanzen verbunden. Die Verordnung für mit neuen gentechnischen Verfahren hergestellte Pflanzen (NGT-Verordnung), die sich derzeit im EU-Parlament und im Ministerrat in der Schlussabstimmung befindet, will den größten Teil der NGT-Pflanzen (Kategorie 1) aus dem Zulassungsverfahren herausnehmen. Die Möglichkeit eines nationalen Opt out sieht der Entwurf nicht vor. Lediglich für die wenigen Pflanzen der NGT-Kategorie 2, die weiterhin eine Zulassung brauchen, könnte der Anbau auch in Zukunft einzelstaatlich verboten werden.

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) begrüßt das Urteil. Es stärke die Möglichkeit von Mitgliedstaaten, bei Gefahren oder aus wirtschaftlichen Gründen souverän zu handeln, so Gentechnik-Expertin Annemarie Volling. Die AbL fordert, dass es auch für alle neuen Gentechnik-Pflanzen die Möglichkeit geben müsse, sie aus sozio-ökonomischen Gründen oder zur Vorsorge zu verbieten. „Bisher ist das im geplanten Gesetzesvorschlag zu neuen Gentechnik-Pflanzen nicht vorgesehen – auch deshalb muss er vom Parlament und von den EU-Mitgliedstaaten zurückgewiesen werden“, so Volling. [lf/vef]

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