Die Deutsche Saatveredelung (DSV) kann den Vorwurf verunreinigtes Saatgut an Landwirte ausgeliefert zu haben, erst im Hauptsacheverfahren klären. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmte nun, dass für eine Entscheidung des Falles eine weitere neutrale Begutachtung durchgeführt werden müsse. Dies sei jedoch aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Rapsblüte kurzfristig nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf eine B-Probe im Eilverfahren bestehe nicht.
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